On Wed, Apr 19, 2006 at 06:36:16PM +0200, Rainer Duffner wrote:
> Harold Gutch wrote:
> >On Wed, Apr 19, 2006 at 05:31:18PM +0200, Oliver Fromme wrote:
> >
> >>Falls Du damit andeuten willst, man könne mit Hilfe von
> >>Verschlüsselung Beweise für kriminelle Tätigkeiten vor
> >>Ermittlungsbehörden verbergen, muß ich Dich leider ent-
> >>täuschen. Das klappt nicht; Stichwort Erzwingungshaft
> >>bzw. Beugehaft (Par. 70 und Par. 95 StPO).
> >
> >IANAL, aber laut § 55 StPO muss man sich durch eine Aussage nicht
> >belasten. Die Hardware herausrücken muss man wohl, nicht aber den Key
> >verraten.
> Selbst wenn doch, hilft einen die verschlüsselte Platte trotzdem dabei,
> etwas Zeit zu kaufen in der die Ermittlungsbehörden keine vollendeten
> Tatsachen schaffen können.
>
Und was ist, wenn der Schluessel definitiv nicht mehr zu bekommen ist
(weil z.B. der USB-Stick zerstoert wurde)?
Ciao,
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Received on Wed 19 Apr 2006 - 20:49:30 CEST