Re: [OT] Was tun gegen SPAM ...

From: Thomas Nolte <th.nolte(at)gmx.net>
Date: Fri, 26 Apr 2002 01:07:50 +0200

clemensF <ino-waiting(at)gmx.net> wrote:

Hier könnte Dein Vor- und Zuname stehen. Erspart mir, Dir über den
Trash-Folder zu antworten ;)

[...]

> ein kumpel von mir sagt, seit kurzer zeit gaebe es bedingungen, die es
> deutschen erlauben, vor amerikanischen gerichten zu klagen, und die

Das ist schon länger der Fall. Genauso, wie auch diese kleinen grünen
Jungs vom Mars vor deutschen Gerichten klagen können, sofern sie
als rechts-, partei- und prozeßfähig anerkannt werden.

> deutsche justiz muesse urteile sogar vollstrecken, _auch wenn sie in
> deutschland anders ergangen waeren_!

Und demnächst vollstrecken wir im Auftrage von Texas die Todesstrafe
gegen Spammer? (Obwohl, diese Idee wäre nicht die schlechteste;)
 
> (mussmichmalschlaumachen...)

Findet sich unter dem Begriff 'Rechtshilfeabkommen'.
 
> ich verhalte mich in dieser sache anders. fuer mich liegt eine straftat
> vor, also ist es meine pflicht, alles zu tun, um den uebeltaeter der
> gerechtigkeit zuzufuehren, innerhalb des moeglichen, natuerlich.

Nulla poena sine lege certa et stricta: einschlägiger Tatbestand bitte!
Im übrigen gilt, vielleicht nicht vor Dir, aber vor Gericht: 'Sie wollen
Gerechtigkeit? Sie bekommen ein Urteil.'

[IHK]

> es kommt eigentlich mehr auf die art des gewerbes an. fuer mich als
> voellig freischaffenden sind sie's nicht. und fuer angestellte sind sie's
> auch nicht.

Darauf kommt es eben nicht an. Die Besonderheit der IHK wie etwa auch
der Verbraucherschutzverbände liegt darin, daß sie aus *fremdem* Recht,
hier des UWG, Ansprüche geltend machen können.
Ein 'Privater' oder 'Nichtkonkurrent' besitzt diese Möglichkeit der
sogenannten Popularklage nicht, er kann sich aber jederzeit an diese
Organisationen wenden.

Allerdings sollte sich herumgesprochen haben, daß der Versand
unerwünschter E-Mail-Werbung an einen 'Privaten' diesem regelmäßig
auch einen *eigenen* Unterlassungsanspruch, nämlich aus §§ 823 I -
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstigem Recht
im Sinne des I -, 1004 BGB sowie möglichen Schadensersatz gewährt.

Ein nicht konkurrierender Gewerbetreibender oder Freiberufler kann
dagegen beim Zumüllen seines E-Mail-Postfachs die Verletzung seines
Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - ebenfalls
sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB - rügen.

Ein konkurrierender Gewerbetreibender kann dann wiederum (zusätzlich
zum oben genannten § 823 I BGB und diesmal aus eigenem Recht) aus dem
schärferen UWG Ansprüche gegen den Mitbewerber geltend machen, aber daß
eine Klitsche die andere verklagt dürfte eher unwahrscheinlich sein.

Abschließend noch zum räumlichen Geltungsbereich: Bei den oben
genannten Normen handelt es sich um 'Erfolgsunrecht'. Das heißt:
Wenn der Werbedreck hier aufschlägt, so ist Ort der unerlaubten
Handlung immer auch Deutschland. Mithin findet deutsches Recht
Anwendung.
Nur interessiert leider einen Spammer aus Korea so viel, wie mich
die dortigen Baugesetze.

Aber was die E-Mail-Spammer aus deutschen Landen betrifft, eine kleine
Ermutigung: Bei mir selbst liegen mittlerweile fünf straff bewehrte
Unterlassungserklärungen und eine einstweilige Anordnung des hiesigen
AG gegen solche 'Firmen' in der Schublade.
Jeder, der sich mit der Rechtsmaterie nicht auskennt, sollte jedoch die
Finger von eigenen Versuchen lassen und sich lieber an einen Anwalt oder
- ohne Kostenrisiko - an die oben genannten Organisationen wenden.
Denn eine selbstgeschriebene, nicht hieb- und stichfeste Abmahnung kann
der Gegner jederzeit mit der sofortigen negativen Feststellungsklage
beantworten. Und das kann teuer werden.
Insbesondere die Wiederholungsgefahr der Rechtsgutsverletzung muß sorg-
fältig begründet werden.

Wie auch immer, nun sollten wir bitte zum Thema dieser Liste zurückkehren.
Ich bin schließlich lernwilliger Newbie, der seit etwa zwei Jahren FreeBSD
einsetzt.

Gruß, Thomas

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Received on Fri 26 Apr 2002 - 01:03:18 CEST

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