Re: Vershlüsselung von Fstplatten

From: Patrick Hess <patrickhess(at)gmx.net>
Date: Wed, 19 Apr 2006 18:12:04 +0200

Hallo,

Oliver Fromme schrieb:
> Falls Du damit andeuten willst, man könne mit Hilfe von
> Verschlüsselung Beweise für kriminelle Tätigkeiten vor
> Ermittlungsbehörden verbergen, muß ich Dich leider ent-
> täuschen. Das klappt nicht; Stichwort Erzwingungshaft
> bzw. Beugehaft (Par. 70 und Par. 95 StPO).

Die Andeutung spielte wohl auf den Fall an, daß man seine *eigene*
"Sammlung" verstecken will. Und gerade dafür sind die von dir
genannten Paragraphen eben nicht anwendbar.

§ 70 (1) StPO:

      Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen
      Grund verweigert, [...]

Ein ganz zentraler gesetzlicher Grund im deutschen Strafrecht ist
der, daß du dich nicht selbst belasten mußt. Das heißt, wenn du
deine persönliche "Raubkopie-Sammlung" verschlüsselt hast, reicht
der Hinweis, daß du dich nicht selbst belasten brauchst, um von der
Herausgabe des Schlüssels befreit zu sein. Man muß in diesem Falle
sowieso keine Angaben darüber machen, *was* man da überhaupt
verschlüsselt hat. Im grunde sollte man in solch einer Situation
ohne einen Anwalt gar nichts sagen - braucht man ja auch nicht.

Gleiches steht auch in § 95 (2) StPO:

      [...] Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des
      Zeugnisses berechtigt sind.

Die Mär, daß man an seiner eigenen Verurteilung mithelfen muß,
ist schon ziemlich alt, wird dadurch aber noch lange nicht wahr.

Und ja, auf der anderen Seite des Atlantiks mag das anders aussehen.

Und nein, ich unterstelle Matthias nichts Derartiges - und ehrlich
gesagt weiß ich auch nicht, wie der Oliver Brandmüller dazu kommt.

Gruß,
Patrick

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Received on Wed 19 Apr 2006 - 18:18:47 CEST

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