Re: Virus detected

From: Andreas Braukmann <braukmann(at)tse-online.de>
Date: Mon, 12 Apr 2004 20:11:34 +0200

On 04/12/04 17:07:14 +0000 Christian Weisgerber wrote:

> Bernd Walter <ticso(at)cicely.de> wrote:
>
>> Ich bin ganz klar dafür, das derjenige dessen Rechner durch
>> schlechte Systempflege zum spammen, versenden von Viren oder sonstigen
>> schädlichen Aktionen missbraucht wurde ebenfalls für den dadurch
>> entstandenen Schaden haftbar ist.
>> Meine Vermutung ist, dass es sogar bereits der Fall ist nur noch
>> keiner deswegen vor Gericht gegangen ist.
>
> 1. Ist es dafür notwendig, ihn der Fahrlässigkeit zu überführen?

ja. Ich wuerde vermuten, dass bei Einzelpersonen sogar grobe
Fahrlaessigkeit nachweisbar sein muesste. Der normale Privat-
mensch haette also mit hoher Wahrscheinlichkeit nur wenig zu
befuerchten. Im kommerziellen Umfeld sieht das schon ganz
anders aus. "Ungesicherte" Uebergaenge zum Internet (z.B. Netz-
ankopplung ohne "Firewall") ist in der Rechtssprechung schon
oft genug als "grob fahrlaessig" bewertet worden. Dieselben
Massstaebe duerften auch auch an andere sicherheitstechnische
Schlampereien anlegbar sein.

> 2. Der durch den Einzelnen verursachte Schaden ist eher gering.

jein.

> Der Einzelschaden, den ein Betroffener geltend machen kann, ist
> erst recht geringfügig.

Das mag "im Durchschnitt" so sein; im Einzelfall kann sich da
ein erkleckliches Suemmchen ansammeln. Was kostet ein guter
Admin im "Nacht- und Nebel"/"Dringlichkeits-/Notfall"-Einsatz?
Was passiert mit dem ueblichen mailbasiertem Workflow in einem
Unternehmen, wenn von aussen ploetzlich eine Mailwelle herein-
schwappt, die den regulaeren Mailverkehr ums 1000- oder 10.000-
fache uebersteigt?

Das Problem wird sein, dass etwaige Prozesse in langwierige
Gutachter-Orgien (hmmm, darauf koennte man sich ja mal spezia-
lisieren ;-)) ausarten werden. Eine Sicherungs-, Sorgfalts-
und Vorsorgepflicht besteht ja nicht nur beim Schaediger, son-
dern auch beim Geschaedigten (nicht nur beim Admin des Geschae-
digten, sondern bis in die Geschaeftsleitung). Es gilt dann die
Verhaeltnismaessigkeit der auf beiden Seiten getroffenen Siche-
rungsmassnahmen gegeneinander abzuwaegen.

-Andreas

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Received on Mon 12 Apr 2004 - 20:12:08 CEST

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